Für die Behandlung von Personen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (also z.B. privat Versicherte), gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese stammt aus dem Jahre 1988 (kein Druckfehler), und auch die Honorarsätze wurden seit dieser Zeit, also seit nunmehr 35 Jahren nicht erhöht !

Dies bringt eine Reihe von Problemen mit sich, die leider mit Zahnmedizin nichts zu tun haben. Auf der einen Seite wird jeder (außer vielleicht den Versicherungen) verstehen, daß man heute nicht mehr zum Honorar des Jahres 1988 behandeln kann, auf der anderen Seite möchte man auch nicht vor jeder einzelnen Behandlung erst Honorarfragen klären.

Wir verfahren daher folgendermaßen:

Untersuchungen, Beratungen, Röntgenbilder, einfache Füllungen, etc. erbringen wir im Regelfall zu dem Honorarsatz des Jahres 1988, so das keine Probleme mit der Erstattung durch Kostenträger entstehen dürften.

Bei aufwendigen, insbesondere prothetischen, Behandlungen treffen wir mit Ihnen vor Behandlungsbeginn eine verbindliche schriftliche Honorarvereinbarung, die Sie ebenfalls vor Behandlungsbeginn Ihrer Versicherung vorlegen sollten, um zu klären, ob und in welcher Höhe ein Eigenanteil bei Ihnen verbleibt.
Näheres hierzu finden Sie auf unserem Informationsblatt Hinweise zu Erstattungen von Versicherungen und Beihilfestellen.